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Reisegruppenleiter oder Organisatoren und deren Risiken


Donnerstag, 04.03.2010, 11:28:11 - Keine Gewähr auf Richtigkeit

Viele Reisegruppenleiter, ob nun Lehrer, Leiter einer Fußballmannschaft oder auch Kirchengruppen laufen in eine rechtliche Haftungsfalle, von der sie möglicherweise überhaupt Nichts wissen.

Man wird nämlich, wenn man min. zwei Reiseleistungen (z.B Flug und Hotel, Bus und Pension) aufeinander abstimmt und als Paket anbietet zu einem Reiseveranstalter.

Wenn Sie dann sich einmal den §651 aus dem BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) anschaut werden sie feststellen, welche Pflichten Sie hier automatisch eingehen.

Wir sind jetzt keine Rechtsanwaltskanzlei und möchten daher auch keine Rechtsberatung übernehmen.
Unsere Informationen beruhen auf Aussagen des Spezialversicherers TAS Frankfurt und befreundeter Rechtsanwälte.

Entscheidend für eine Haftung ist offensichtlich die Reihenfolge der Vorgehensweise.

Haben Sie eine Reise, bestehend aus mehreren Elementen gebucht und suchen nun Mitreisende, sind Sie Veranstalter.

Sitzen Sie mit einer Gruppe von Freunden, Eltern ihrer Schulklasse zusammen und bekommen den Auftrag erteilt, sich um die Abwicklung zu kümmern, sind Sie kein Reiseveranstalter.

Fungieren Sie als Reiseleiter, haben Sie u.a. eine Vermögensschadenhaftpflicht abzuschließen.
Des weiteren brauchen Sie auch eine Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden.
Kaum jemand wird wissen, das bei einem Busunfall nicht der Unternehmer und bei einer Lebensmittelvergiftung nicht das Hotel, sondern der Reiseveranstalter in Regress genommen wird.
Unter 300,-- € Versicherungsprämie werden Sie diesen Vertrag kaum erhalten.

Weiter sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine Insolvenzversicherung abzuschließen und den Mitreisenden den Sicherungsschein auszuhändigen.
Somit sind Sie noch einmal mit 400 € dabei.
Irgendwann stehen dann diese Aufwendungen, erst Recht bei kleinen Gruppen oder geringen Fahrtkosten, in keinem Verhältnis mehr.

Welche Alternativen oder Lösungen kann man nehmen?

Fangen wir einmal mit einer gerne und häufig vorgenommenen Möglichkeit an – der Haftungsbefreiung.
Man schreibt in seine allgemeinen Bedingungen (die müssen Sie als Reiseveranstalter übrigens auch vorlegen) das jeder Teilnehmer auf eigenes Risiko mitreist.
Das können Sie zwar schreiben, hat aber keine rechtliche Relevanz und ist unwirksam.

Sie schließen alle bereits erwähnten Versicherungen ab.
Hier wird Ihnen sicherlich der Spezialversicherungsmakler TAS gerne behilflich sein.

Letzte und für uns wohl auch sinnvollste Alternative: Sie schließen eine Pauschalreise ab und übergeben die Haftungsrisiken an den Reiseveranstalter.

Des weiteren sollten die Reisenden niemals ohne Auslandskrankenversicherung die Bundesrepublik verlassen (u.a. auch für einen eventuellen Rücktransport nach Deutschland).
Den Testsieger der Zeitschrift FINANZTEST auch für Auslandskrankenversicherung für Gruppenreisen finden Sie hier.

Ferner ist auch immer zu einer Reiserücktrittsversicherung für Gruppenreisen zu raten. (wir wollen nicht mit dem Schlimmsten aller Fälle kommen, aber eine plötzliche Erkrankung des Reisenden oder seiner Verwandten kann man nie ausschließen).

Kleines Beispiel zur Haftung von Reiseveranstaltern

Auf Wassertiefe muss Verlass sein

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 30. März 2009 entschieden (Az.: 16 U 71/08), dass der Benutzer einer Sprungeinrichtung eines Schwimmbeckens erwarten darf, dass die Wassertiefe für einen gefahrlosen Sprung ausreicht.
Verletzt er sich, weil das nicht der Fall ist, so steht ihm ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu.

Zusammen mit seiner Mutter befand sich ein 14-jähriger Junge auf einer Auslandsreise in einem über einen Reiseveranstalter gebuchten Hotel mit Hallenschwimmbad. Am zweiten Tag der Reise machte der Junge einen Kopfsprung von einem Startblock des Schwimmbads.
In deutschen Schwimmbädern muss das Wasser im Bereich eines Startblocks mindestens 1,80 m tief sein. Dagegen wies das Wasser im Hotelschwimmbad nur eine Tiefe von 1,40 Metern auf.
Das Kind prallte bei seinem Kopfsprung daher auf den Boden des Schwimmbeckens und verletzte sich schwer.
Der Reiseveranstalter versuchte sich in dem anschließenden Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Prozess mit einem Hinweisschild zu verteidigen, das unterhalb des Startblocks mit der Wassertiefe angebracht war.
An einer Seitenwand des Schwimmbeckens habe sich in drei Meter Entfernung außerdem ein kleineres Piktogramm befunden, welches Kopfsprünge ausdrücklich verboten hätte.

Die Richter des Kölner Oberlandesgerichts hielten diese Maßnahmen jedoch in keiner Weise für ausreichend, um den Reiseveranstalter von seiner Haftungsverpflichtung zu befreien und gaben der Klage des Verletzten statt. Ein Reiseveranstalter schuldet einem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflicht Abwehrmaßnahmen gegen solche Gefahren, mit denen dieser nicht zu rechnen braucht und die er deswegen auch nicht willentlich in Kauf genommen hat.
Speziell für Schwimmbäder folgt daraus, dass deren Benutzer vor Gefahren zu schützen sind, die über das übliche Risiko einer Schwimmbadbenutzung hinausgehen und nicht vorhersehbar oder ohne weiteres erkennbar sind.

Die bestimmungsgemäße Benutzung von Startblöcken besteht darin, von diesen mit einem Fuß- oder Kopfsprung ins Schwimmbecken zu springen. Die Wassertiefe im Bereich eines Startblocks muss folglich ausreichen, dass dieses auch bei etwas steileren Kopfsprüngen gefahrlos möglich ist. Denn ein Schwimmbadbenutzer darf davon ausgehen, dass das Becken unterhalb einer Sprungeinrichtung für alle Arten von Sprüngen eine ausreichende Tiefe aufweist. Der Veranstalter kann sich nicht mit dem Hinweis auf die Warnschilder und dass die Anlage von den örtlichen Behörden abgenommen und genehmigt wurde, entlasten, zumal die Warnschilder so angebracht waren, dass sie von den Benutzern der Startblöcke nicht zwingend wahrgenommen werden konnten.

Daher wurde der Reiseveranstalter zur Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro verurteilt.